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Ein Vorwort zu den Preisen für die genannten Leistungen

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Sie honorieren nicht die aufgewendete Zeit,

sondern das Wissen der Therapeuten und den Erfolg.

Ein Beispiel, um dies zu verdeutlichen. Als Analogie nehmen wir hier den Neurochirurgen. Sie wünschen sich bei einer Hirnoperation, dass der Chirurg die nötigen Handlungen ausführt, um das neuronale Problem zu beseitigen. Es wäre sinnlos, nur weil noch gebuchte OP-Zeit übrig ist, mit anderen Schnitzereien im Nervensystem die Zeit zu füllen.

Behandlungen nach Zeit führen aus unserer Sicht langfristig zu falschen Behandlungsmotivationen und ineffizienten Handlungen.

Üblicherweise werden Ihnen für eine Behandlungssitzung ca. 129€ (für die meisten Behandlungen) und ca. 45€ (für spezielle Kurzbehandlungen) in Rechnung gestellt. Die einzelnen Behandlungssitzungen können unterschiedlich lang sein.

Kosten/Nutzen Prinzip

Normalerweise gehen wir davon aus, dass unsere Behandlungen erfolgreich sind, dies ist selbstverständlich kein Heilversprechen.

Nach dem Grundsatz: „für gute Leistungen gibt es gutes Geld“, möchten wir aus persönlichen ethischen Überzeugungen heraus Ihre Investition an den Behandlungserfolg koppeln.

Wenn nach spätestens drei Sitzungen noch keine positive Tendenz zu erkennen ist, wird der „Dienstvertrag“ und die Honorierung desselben individuell geregelt, meist so, dass die Kosten in einem guten Verhältnis zum Erfolg stehen, schließlich wollen wir zufriedene Patienten (und Sie wollen zufriedene Therapeuten, nur so bleiben wir gut in dem was wir tun). Somit bleibt die Investition des Patienten an den ZIEL-Zustand gebunden.

Die von uns verwendeten Methoden (Osteopathie, insbesondere FDM, moderne Hypnose, Trigenics, Trainingstherapie) sind ausgesprochen effizient und bedürfen üblicherweise nur weniger Sitzungen. Dies hängt selbstverständlich vom Einzelfall ab, komplexe Fälle können durchaus eine Reihe von Sitzungen nötig machen. Eine erste Einschätzung ergibt sich bei dem ersten Gespräch beziehungsweise nach der ersten Untersuchung. Bei Fragen kontaktieren Sie uns gerne.

Kostenerstattung

Viele private und einige gesetzliche Krankenkassen oder Zusatzversicherungen erstatten die Leistungen ganz oder teilweise. Dies hängt von Ihrem individuellen Krankenversicherungsvertrag ab. Genaueres erfahren Sie hierzu in Ihrem Versicherungsvertrag üblicherweise unter “Leistungen” oder bei Ihrer Krankenkasse direkt.
Unter folgenden Link finden Sie weitere Informationen (für deren Richtigkeit und Aktualiät wir keine Garantie übernehmen können):
https://www.osteokompass.de/de-patienteninfo-krankenkassen.html

Gutscheine

Sie kennen jemanden, dem Sie eine Therapie schenken möchten?

Gute Idee! Gutscheine können Sie bei uns erwerben.

Es ist aber nur eine gute Idee, wenn diese Person wirklich Hilfe braucht. Die meisten unserer Behandlungen sind eher alles andere als „Wellness“. Solche Gutscheine können genutzt werden, um prophylaktisch den Bewegungsapparat zu behandeln oder um bestehende Beschwerden zu behandeln. Sollte kein sinnvoller Grund für eine Behandlung vorliegen, behandeln wir den Gutscheininhaber natürlich nicht und erstatten Ihnen den Betrag zurück. Gesetzlich ist vorgeschrieben, das medizinische Leistungen von Heilpraktikern nach der Behandlung zu erheben sind und keine Pauschalbeträge erhoben werden dürfen. Wir berechnen Ihnen für einen Gutschein 129€, was die allermeisten Behandlungen in einer Sitzung in etwa abdeckt. Die Differenz zu den tatsächlich entstandenen Behandlungskosten wird dem Gutscheininhaber erstattet.

Rechtliches

Rechtliches

Die Rechtsprechung sieht vor, dass die Vergütung der Behandlungen nicht von einem Heilerfolg abhängig ist. (Dies berücksichtigt den Umstand, dass eine Besserung der Gesundheit von vielen Dingen abhängt und schon die Bemühungen des Heilpraktikers zu entlohnen sind; hiermit möchten wir uns jedoch nicht zufriedengeben!)

Die Tätigkeit des Heilpraktikers basiert auf einem im BGB geregelten Dienstvertrag mit dem Klienten, der laut §145 BGB nicht an eine Form gebunden ist und sogar ohne ausdrückliche Vereinbarung durch schlüssiges Handeln zustande kommen kann. Der Heilpraktiker schließt hierbei mit dem Klienten einen Dienstvertrag gem. §§ 611-630 BGB, welcher ihn zur Leistung der versprochenen Dienste (Bemühen um Heilung oder Linderung einer Krankheit im gegenseitigen Einverständnis) und den Klienten zur Bezahlung einer Vergütung verpflichtet.

Nach § 611 BGB ist die Höhe der Vergütung der freien Vereinbarung zwischen Heilpraktiker und Klient überlassen.

Zahlarten

Kartenzahlung, bar oder Überweisung sind möglich.

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